Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
(gültig bei Vertragsabschluss ab 01.06.2024)
Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen der COMPASS Kreuzfahrten GmbH und dem Reiseteilnehmer abgeschlossenen Pauschalreisevertrages i.S.d. § 651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, dass es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten
1. Reisevertrag
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reiseteilnehmer der COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer einzustehen.
1.3 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen, nachdem der Reiseteilnehmer von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
1.4 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) der COMPASS Kreuzfahrten GmbH zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird die COMPASS Kreuzfahrten GmbH dem Reiseteilnehmer die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung von der Anmeldung des Reiseteilnehmer ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH als neues Angebot anzusehen, an das die COMPASS Kreuzfahrten GmbH für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen - weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn - beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern die COMPASS Kreuzfahrten GmbH auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen ihre vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Reiseteilnehmers erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber der COMPASS Kreuzfahrten GmbH.
1.6 Liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COMPASS Kreuzfahrten GmbH dem Reiseteilnehmer bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in 1.5 Bestandteil des Reisevertrages.
1.7 Der Reiseteilnehmer wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen wurden (z.B. über Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, Telemedien oder Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte (siehe hierzu auch Ziffer 7.). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Reiseteilnehmer den Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat, es sei denn, die Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehenden Wunsch des Reiseteilnehmers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.
2. Zahlungen
2.1 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH hat zur Sicherung des Reisepreises eine Insolvenzversicherung bei HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg mit der Policen-Nummer:1130462320 abgeschlossen.
2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Reiseteilnehmer in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH lediglich vermittelte Leistungen können je nach Zahlungsbedingungen der Leistungsträger abweichende Fälligkeiten haben, über die der Reiseteilnehmer vor Vertragsschluss informiert wird.
2.3 Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Bei Sondergruppentarifen (z.B. AIDA Vario, Costa oder TUI Cruise Flex) gelten ebenfalls gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/Reisebestätigungen ausgewiesen.
2.4 Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der restliche Reisepreis ist 4 Wochen vor Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziff 9.b abgesagt werden kann. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Reiseteilnehmer die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Rechnung inkl. des Sicherungsscheines fällig.
2.5 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Reiseteilnehmer die COMPASS Kreuzfahrten GmbH mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.
2.6 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von COMPASS Kreuzfahrten GmbH ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht der COMPASS Kreuzfahrten GmbH gegenüber dem Reiseteilnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
2.7 Leistet der Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Reiseteilnehmer die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7.2 zu berechnen. Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren) weiter zu belasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 3,00 € zu erheben.
2.8 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28 Tage oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen.
2.9 Der Reisepreis ist grundsätzlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene deutsche Bankkonto der COMPASS Kreuzfahrten GmbH zu zahlen. Die Rechnung wird per E-Mail versendet. Ein Versand der Rechnung per Post ist gegen eine Versandgebühr von pauschal 5,00 € möglich.
2.10 Bei Währungsumrechnungen gilt der Kurs des Abrechnungsdatums und nicht der des Datums der Buchung. COMPASS Kreuzfahrten GmbH haftet nicht für Kursdifferenzen. Bei Belastung im Ausland können zusätzliche Gebühren von der Bank erhoben werden.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog, Anzeige, Mailing bzw. der Internetseite der COMPASS Kreuzfahrten GmbH sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH auf einem dauerhaften Datenträger.
3.2 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH herausgegeben werden, sind für die COMPASS Kreuzfahrten GmbH nicht bindend.
3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen der COMPASS Kreuzfahrten GmbH abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Reiseteilnehmerwünsche müssen durch die COMPASS Kreuzfahrten GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reiseteilnehmer bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der COMPASS Kreuzfahrten GmbH (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).
3.5 Die Leistung „Zug zum Flug“ (Rail & Fly) sowie "Zug zum Schiff" sind Leistungen der Deutschen Bahn AG. Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG. Der Kunde ist für die Planung seiner Anreise mit der Deutschen Bahn selbst verantwortlich. Es liegt ausschließlich beim Kunden, die Anreise zeitlich so zu gestalten, dass er trotz Verspätungen und/oder Ausfall von Beförderungsmitteln bei der Deutschen Bahn und/oder dem örtlichen Nahverkehr die empfohlene Ankunftszeit (3 Stunden vor Abflug) an dem entsprechenden Flughafen einhalten kann.
4. Leistungsänderungen
4.1 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.
4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.3 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH verpflichtet sich, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die COMPASS Kreuzfahrten GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber der COMPASS Kreuzfahrten GmbH geltend zu machen.
4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Preisänderungen
Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die COMPASS Kreuzfahrten GmbH vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die COMPASS Kreuzfahrten GmbH vom Reiseteilnehmer verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren gegenüber der COMPASS Kreuzfahrten GmbH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die COMPASS Kreuzfahrten GmbH verteuert hat.
5.4 Wenn die vom Reiseteilnehmer gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes/der Ausschreibung verfügbar ist, wird die COMPASS Kreuzfahrten GmbH dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten (Ziff. 1.5).
5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Reiseteilnehmer berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die COMPASS Kreuzfahrten GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch die COMPASS Kreuzfahrten GmbH geltend zu machen. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.6 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen.
5.7 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Reiseteilnehmer bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Reiseteilnehmer zu erstatten.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Reiseteilnehmer, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern COMPASS Kreuzfahrten GmbH seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Reiseteilnehmer nach Vertragsabschluss und bis zum 22. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird COMPASS Kreuzfahrten GmbH dem Reiseteilnehmer die tatsächlich anfallenden Kosten pro Reiseteilnehmer berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 30,00 € pro Person als vereinbart.
6.2 Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers, die ab dem 28. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 7. genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.
6.4 Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der COMPASS Kreuzfahrten GmbH keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.
7. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
7.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der COMPASS Kreuzfahrten GmbH zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
7.2 Bei einem Rücktritt des Reiseteilnehmer vor Antritt der Reise steht der COMPASS Kreuzfahrten GmbH anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.
7.3 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
7.4 Flugreisen mit Linienbeförderung, Schiffsreisen, Paketierung:
- bis 120 Tage vor Reisebeginn 25 %,
- bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 30 %,
- bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 35 %,
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 45 %,
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 70 %,
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 85 %,
- bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 90 %,
- am Tag des Reisebeginns 95 %
des Gesamtreisepreises.
Für alle nicht von obiger Staffel umfassten Reisen gilt:
- bis 40 Tage vor Reisebeginn 25 %,
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 35 %,
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 50 %,
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 70 %,
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 85 %,
- bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 90 %,
- am Tag des Reisebeginns 95 %
des Gesamtreisepreises.
Für alle Fluss-Vollcharterprodukte der COMPASS Kreuzfahrten GmbH gilt:
Bei Teilstornierung eines vollzahlenden Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Zweibettbelegung mit der Folge, dass der verbleibende Reiseteilnehmer die gebuchte Kabine als Einzelkabine nutzt, stehen COMPASS Kreuzfahrten die Stornokosten lt. Tabelle, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung von 80 % des anteiligen Reisepreises zu, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 €.
7.5 Für nur Flug-Tickets gilt:
Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH ist darüber hinaus berechtigt, die entsprechenden Stornierungsgebühren für sämtliche anwendbaren Flüge einzufordern. Sofern zum Zeitpunkt der Buchung keine anderweitige Mitteilung erfolgte, fällt für die Stornierung eines Fluges zu Tarifen mit Restriktionen zu jeder Zeit eine Stornierungsgebühr an, die den gesamten Flugkosten entspricht.
Bei Sondergruppentarifen (z.B. AIDA Vario, Costa oder TUI Cruise flex) gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/Reisebestätigungen ausgewiesen.
7.6 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über COMPASS Kreuzfahrten GmbH an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
7.7 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
7.8 Werden im Fall eines Reiserücktritts die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine nicht zurückgegeben, ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
7.9 Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der COMPASS Kreuzfahrten GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
7.10 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH kann anstelle der unter Ziff. 7.1 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen geltend machen, sofern der der COMPASS Kreuzfahrten GmbH entstandene Schaden deutlich höher ausfällt, als die unter Ziff. 7.4 genannten Pauschalen . Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird die COMPASS Kreuzfahrten GmbH die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.
7.11 Das Recht des Reiseteilnehmers auf Vertragsübertragung nach § 651e BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer aus von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch COMPASS Kreuzfahrten GmbH
Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
- Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die COMPASS Kreuzfahrten GmbH deshalb den Vertrag, so behält die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.
- Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch die COMPASS Kreuzfahrten GmbH möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.
In jedem Fall ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Reiseteilnehmer zurück.
10. Haftung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH
10.1 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
10.2 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reiseteilnehmer ohne Vermittlung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche etc.).
10.3 Die vertragliche Haftung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die COMPASS Kreuzfahrten GmbH für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Für alle gegen die COMPASS Kreuzfahrten GmbH gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich die COMPASS Kreuzfahrten GmbH hierauf berufen.
10.6 Sofern die COMPASS Kreuzfahrten GmbH vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt der COMPASS Kreuzfahrten GmbH die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. nach den Bestimmungen des HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).
10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reiseteilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reiseteilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet die COMPASS Kreuzfahrten GmbH nur, wenn die COMPASS Kreuzfahrten GmbH ein Verschulden trifft.
11. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH empfiehlt dem Reiseteilnehmer ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
- Reiserücktrittkostenversicherung,
- Reisegepäckversicherung,
- Reiseabbruchversicherung,
- Reiseunfallversicherung,
- Reisekrankenversicherung
- Evakuierungs-/Rückholversicherung.
12. Pass-, Visa-, Gesundheitsbestimmungen
12.1 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH informiert den Reiseteilnehmer über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Reiseteilnehmer ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmer, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch COMPASS Kreuzfahrten GmbH bedingt sind.
12.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 12.1 wird der Reiseteilnehmer COMPASS Kreuzfahrten GmbH vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit etc.
12.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reiseteilnehmer nicht eingehalten werden, so dass der Reiseteilnehmer deshalb an der Reise ganz oder verhindert ist, kann die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Reiseteilnehmer mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
12.4 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und sonstigen Dokumenten durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer die COMPASS Kreuzfahrten GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass COMPASS Kreuzfahrten GmbH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12.5 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH empfiehlt, dass sich Reiseteilnehmer rechtzeitig z.B. bei den Gesundheitsämtern über Infektions- und Impfschutz sowie Prophylaxemaßnahmen informieren.
13. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers/Fristen
13.1 Der Reiseteilnehmer hat die COMPASS Kreuzfahrten GmbH umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) spätestens 7 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei der COMPASS Kreuzfahrten GmbH vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.
13.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, der COMPASS Kreuzfahrten GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel der COMPASS Kreuzfahrten GmbH an deren Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 22). Vertragliche Minderungsansprüche (§§ 651c - 651f BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Reiseteilnehmer die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Reiseteilnehmer zumutbar ist. Zur Abhilfe ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Minderung und/oder Schadenersatz entgegenzunehmen und/oder anzuerkennen.
13.3 Will ein Reiseteilnehmer den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, der COMPASS Kreuzfahrten GmbH erkennbaren, Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er der COMPASS Kreuzfahrten GmbH zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für die COMPASS Kreuzfahrten GmbH erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
13.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er die COMPASS Kreuzfahrten GmbH auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
13.5 Sofern das Gepäck des Reiseteilnehmers bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Reiseteilnehmer unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der COMPASS Kreuzfahrten GmbH bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
13.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.
14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH verpflichtet, den Reiseteilnehmer bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die COMPASS Kreuzfahrten GmbH verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der COMPASS Kreuzfahrten GmbH bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Reiseteilnehmer informieren. Wechselt die dem Reiseteilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss die COMPASS Kreuzfahrten GmbH den Reiseteilnehmer über den Wechsel informieren. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reiseteilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von der COMPASS Kreuzfahrten GmbH genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH wird dies dem Reiseteilnehmer schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Reiseveranstalters oder auf der Internet-Seite European Commison - Mobility and Transport abrufbar.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseteilnehmer und der COMPASS Kreuzfahrten GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reiseteilnehmers gegen die COMPASS Kreuzfahrten GmbH im Ausland für die Haftung der COMPASS Kreuzfahrten GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reiseteilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Reiseteilnehmer kann die COMPASS Kreuzfahrten GmbH nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Bonn.
16.2 Für Klagen der COMPASS Kreuzfahrten GmbH gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Reiseteilnehmer, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Bonn vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
- wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reiseteilnehmer und der COMPASS Kreuzfahrten GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reiseteilnehmers ergibt oder
- wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reiseteilnehmer angehört, für den Reiseteilnehmer günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Aufrechnungsverbot
Der Reiseteilnehmer ist nicht berechtigt gegen Ansprüche der COMPASS Kreuzfahrten GmbH auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
18. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.
19. Datenschutz
Personenbezogenen Daten, die der Reiseteilnehmer der COMPASS Kreuzfahrten GmbH zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für die COMPASS Kreuzfahrten GmbH tätige Dritte. Die Mobilfunknummer des Kunden wird für den SMS-Assistenten für Flugzeitenänderungen, Transferabholung, sowie zur Benachrichtigung in einem möglichen Krisen- oder Ereignisfall für die Dauer des Vertrages gespeichert.
Weitere Einzelheiten zum Datenschutz findet der Reiseteilnehmer unter COMPASS Kreuzfahrten Datenschutz.
20. Hinweis für Verbraucher
20.1 Die Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter European Commisson - Online Dispute Resolution.
20.2 Die COMPASS Kreuzfahrten GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
21. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.
22. Veranstalter
COMPASS Kreuzfahrten GmbH – mit der Marke COMPASS Weltweit
Königswinterer Straße 37
53227 Bonn
Fon: +49 (0) 228 – 71 00 28 80
Fax: +49 (0) 228 – 71 00 28 98
E-Mail: info@compassmail.de
Stand: Juni 2024
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen COMPASS Kreuzfahrten GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen COMPASS Kreuzfahrten GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
- Die Reisenden können die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
- Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht Kündigung), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und diese erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder in einigen Mitgliedstaaten des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet.
- COMPASS Kreuzfahrten GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit HanseMerkur Reiseversicherung AG, Hamburg, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung (HanseMerkur, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, Tel: 0049 40 53799360, reiseinfo@hansemerkur.de), gegebenenfalls die zuständige Behörde (Bundesamt für Justiz, Adenauer Allee 99-103, 53113 Bonn, Tel: 0049 228 9941040, poststelle@bfj.bund.de) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von COMPASS Kreuzfahrten GmbH verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: Bundesministerium der Justiz.
Link zum PDF der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) und zum Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs der COMPASS Kreuzfahrten GmbH
Gültig für Buchungen ab 01.01.2023
PDF-Download ARB & Pauschalreise nach §651a BGB
Reiseveranstalter
COMPASS Kreuzfahrten GmbH
Königswinterer Straße 37
53227 Bonn
Fax-Nummer: 0228 - 71 00 28 98
Telefonnummer: Niederlassung Bonn: 0228 - 71 00 28 80
E-Mail: info@compassmail.de
Website: www.compass-kreuzfahrten.de